Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver— 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach P. 9 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
G. 11. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter den- 
selben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen 
worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerthe der Ge- 
schäfte zu berechnen. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (F. 14) in seinen Händen befindet. 
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport--, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
s. 12. 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und 
eine Verkaufskommission über Werthpapiere derselben Gattung durch Eintritt als 
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus— 
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der 
Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur 
Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem 
Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren 
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, 
insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrathe getroffen. 
G. 13. 
Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- 
schiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 51
	        
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