Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 33. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeich- 
neten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, 
dem Ablader, bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der 
Sendung ob. · » 
§.34. 
Wird eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die 
Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Rheder auszuhändigen, oder, 
falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm 
zurückzubehalten ist. 
Hat der Rheder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle 
der inländische Vertreter. 
S. 35. 
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift. 
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader erfolgt, bei im 
Ausland ausgestellten binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz 
des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die 
Abgabe zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
g. 36. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen 
unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten 
Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls 
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
g. 37. 
Die im F. 32 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von 
Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesraths. 
Dem Bundesrathe steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in 
welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempel- 
zeichen erfolgen darf. 
9. 38. 
Die Richterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 32 zu- 
wider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Ur- 
kunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
	        
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