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d. 44.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner be—
sonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88. 3, 19, 27
und 38 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung' nicht hat
verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.
g. 45.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen—
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit—
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels—
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in
anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen
als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten
betheiligt sind.
Auf die Verhängung der im JN. 20 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden
diese Bestimmungen keine Anwendung.
S. 46.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwider-
handlungen gegen dieses Gesetzz, der Strafmilderung und des Erlasses der
Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung
der Strafverfolgung finden die Vorschriften in I. 17 Satz 1, §9. 18 und 19
des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße
Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf-
entscheidung erlassen ist.
S. 47.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei-
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.
K. 48.
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit
das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes-
beamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig
bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts Anderes verfügt, die Landes-
regierungen.