Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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d. 44. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner be— 
sonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88. 3, 19, 27 
und 38 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung' nicht hat 
verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
g. 45. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen— 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit— 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels— 
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter 
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in 
anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen 
als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten 
betheiligt sind. 
Auf die Verhängung der im JN. 20 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
S. 46. 
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetzz, der Strafmilderung und des Erlasses der 
Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung 
der Strafverfolgung finden die Vorschriften in I. 17 Satz 1, §9. 18 und 19 
des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße 
Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen 
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen ist. 
S. 47. 
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- 
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein 
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
K. 48. 
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit 
das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- 
beamten verstanden. 
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig 
bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts Anderes verfügt, die Landes- 
regierungen.
	        
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