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aufende Nr. —=
15½
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun= Tau-
dert. send. Mark.
f.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
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—
sie im Inland ausgehändigt, ver—
äußert, verpfändet oder wenn daselbst
andere Geschäfte unter Lebenden damit
gemacht oder Zahlungen darauf ge—
leistet werden, unter der gleichen Vor—
aussetzung auch Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Werthpapiere..
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten= und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten
sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Werthpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1
und 2.
Der Aushändigung ausländischer Werth=
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet,
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein
im Ausland abgeschlossenes Geschäft von
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im
Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft
sind, diesem aus dem Ausland übersandt
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem
Ausland abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien-
unternehmung berechtigende Werthpapiere,
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien-
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als
Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarif-
nummer 2) darstellen, unterliegen einer
festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er-
loschener Aktien ausgegeben werden .
Ist der Kapitalwerth
von Rentenverschreibungen
aus diesen selbst nicht er-
sichtlich, so gilt als solcher
der 25 fache Betrag der
einjährigen Rente.
Ausländische Werthe
werden nach den Vor-
schriften wegen Erhebung
des Wechselstempels um-
gerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde.