Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

292 
  
s 
l 
  
12 
" 
3 
4 
  
aufende Nr. —= 
15½ 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau- 
dert. send. Mark. 
f. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
—— 
i 
— 
  
sie im Inland ausgehändigt, ver— 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst 
andere Geschäfte unter Lebenden damit 
gemacht oder Zahlungen darauf ge— 
leistet werden, unter der gleichen Vor— 
aussetzung auch Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere.. 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten= und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Werthpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1 
und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Werth= 
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, 
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein 
im Ausland abgeschlossenes Geschäft von 
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im 
Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft 
sind, diesem aus dem Ausland übersandt 
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem 
Ausland abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug 
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- 
unternehmung berechtigende Werthpapiere, 
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- 
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als 
Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, unterliegen einer 
festen Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden . 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist der Kapitalwerth 
von Rentenverschreibungen 
aus diesen selbst nicht er- 
sichtlich, so gilt als solcher 
der 25 fache Betrag der 
einjährigen Rente. 
Ausländische Werthe 
werden nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels um- 
gerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.