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Reichs-Gesetzblatt.
24.
Inhalt: Geset, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 305. — Geset, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 3Zzo5. — Bekanntmachung, betreffend
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 318.
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(Nr. 2685.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 30. Juni1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1900, was folgt:
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen
und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum
30. Juli 1901 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den An-
gehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Relchs-Gesetzbl. 1900. 56
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1900.