Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

352.

Im  übrigen  gilt  für  die  Anweisung,  Auszahlung  und  Verrechnung  der  Zulagen  sinngemäß
  das  gleiche  wie  für  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Ziff.  9—11  der  Min.-Bek.  vom
6.  Juni  1917  G  Bl.  S.  159  ff.)

II  Die  Kriegsteuerungszulagen  bilden  keinen  Bestandteil  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  oder  des  Sterbegehalts.  Sie  können  jederzeit  widerrufen  werden;  ihre  Auszahlung
  unterbleibt  mit  dem  Ablaufe  des  auf  die  Verfügung  der  Einstellung  folgenden
Monats.

II.  Einmalige  Kriegsteuerungszulagen.

8.

1  Beamte,  die  für  die  Gewährung  einer  laufenden  Kriegsteuerungszulage  nach  Abschnitt  1I
in  Betracht  kommen  und  die  seit  mindestens  1.  Juli  ds.  Is.  ein  Diensteinkommen  beziehen,
erhalten  zu  Beginn  des  Monats  September  ds.  Is.  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage.

1  Die  Zulage  beträgt:

a)  für  verheiratete  Beamte  (vgl.  auch  Ziff.  6  Abs.  II)

der  ersten  Gruprprer  1060  4.,
der  zweiten  Grupde  140  -#
der  dritten  Gruppe  ’#l10  “,
der  vierten  Gruppe  100  ;

b)  für  ledige  Beamte  (vgl.  auch  Ziff.  6  Abs.  1)  60  —.

9.

Die  einmalige  Zulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  laufende  Kriegsteuerungszulage

angewiesen  und  verrechnet.
10.

Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  durch  entsprechende  Anordnungen  im  Einzelfalle  zu  beseitigen.
Die  übrigen  Staatsministerien  werden  sich  hierbei  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
benehmen.

München,  den  23.  August  1917.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Srennig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Prettreich.
J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.