352.
Im übrigen gilt für die Anweisung, Auszahlung und Verrechnung der Zulagen sinngemäß
das gleiche wie für die Kriegsteuerungsbeihilfen (Ziff. 9—11 der Min.-Bek. vom
6. Juni 1917 G Bl. S. 159 ff.)
II Die Kriegsteuerungszulagen bilden keinen Bestandteil des pensionsfähigen Diensteinkommens
oder des Sterbegehalts. Sie können jederzeit widerrufen werden; ihre Auszahlung
unterbleibt mit dem Ablaufe des auf die Verfügung der Einstellung folgenden
Monats.
II. Einmalige Kriegsteuerungszulagen.
8.
1 Beamte, die für die Gewährung einer laufenden Kriegsteuerungszulage nach Abschnitt 1I
in Betracht kommen und die seit mindestens 1. Juli ds. Is. ein Diensteinkommen beziehen,
erhalten zu Beginn des Monats September ds. Is. eine einmalige Kriegsteuerungszulage.
1 Die Zulage beträgt:
a) für verheiratete Beamte (vgl. auch Ziff. 6 Abs. II)
der ersten Gruprprer 1060 4.,
der zweiten Grupde 140 -#
der dritten Gruppe ’#l10 “,
der vierten Gruppe 100 ;
b) für ledige Beamte (vgl. auch Ziff. 6 Abs. 1) 60 —.
9.
Die einmalige Zulage wird in gleicher Weise wie die laufende Kriegsteuerungszulage
angewiesen und verrechnet.
10.
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender
Bestimmungen ergeben sollten, durch entsprechende Anordnungen im Einzelfalle zu beseitigen.
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierbei mit dem Staatsministerium der Finanzen
benehmen.
München, den 23. August 1917.
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Srennig. Dr. v. finilling. Dr. v. Prettreich.
J. V.
Staatsrat v. Weigert.