Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  4.

Die  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Die  Polizeibehörden
  haben  auf  Verlangen  Meldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  unentgeltlich
zu  verabfolgen.

§.  5.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  eine  weitergehende  Anzeigepflicht
begründen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  die  Vorschriften  über  die
Anzeigepflicht  (§§.  1  bis  4)  auf  andere  als  die  im  §.  1  Abs.  1  genannten  übertragbaren
  Krankheiten  ausgedehnt  werden.

Ermittelung  der  Krankheit.

§.  6.

Die  Polizeibehörde  muß,  sobald  sie  von  dem  Ausbruch  oder  dem  Verdachte
  des  Auftretens  einer  der  im  §.  1  Abs.  1  genannten  Krankheiten  (gemeingefährliche
  Krankheiten)  Kenntniß  erhält,  den  zuständigen  beamteten  Arzt
benachrichtigen.  Dieser  hat  alsdann  unverzüglich  an  Ort  und  Stelle  Ermittelungen
  über  die  Art,  den  Stand  und  die  Ursache  der  Krankheit  vorzunehmen
und  der  Polizeibehörde  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  der  Ausbruch  der
Krankheit  festgestellt  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  begründet  ist.  In  Nothfällen
  kann  der  beamtete  Arzt  die  Ermittelung  auch  vornehmen,  ohne  daß  ihm
eine  Nachricht  der  Polizeibehörde  zugegangen  ist.

In  Ortschaften  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  ist  nach  den  Bestimmungen
  des  Abs.  1  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  Erkrankungs=  oder  Todesfälle
in  einem  räumlich  abgegrenzten  Theile  der  Ortschaft,  welcher  von  der  Krankheit
bis  dahin  verschont  geblieben  war,  vorkommen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Ermittelungen  über  jeden  einzelnen
Krankheits=  oder  Todesfall  anordnen.  Solange  eine  solche  Anordnung  nicht
getroffen  ist,  sind  nach  der  ersten  Feststellung  der  Krankheit  von  dem  beamteten
Arzte  Ermittelungen  nur  im  Einverständnisse  mit  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  und  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  dies  erforderlich  ist,  um  die  Ausbreitung
  der  Krankheit  örtlich  und  zeitlich  zu  verfolgen.

§.  7.

Dem  beamteten  Arzte  ist,  soweit  er  es  zur  Feststellung  der  Krankheit  für
erforderlich  und  ohne  Schädigung  des  Kranken  für  zulässig  hält,  der  Zutritt  zu
dem  Kranken  oder  zur  Leiche  und  die  Vornahme  der  zu  den  Ermittelungen
über  die  Krankheit  erforderlichen  Untersuchungen  zu  gestatten.  Auch  kann  bei
Cholera=,  Gelbfieber=  und  Pestverdacht  eine  Oeffnung  der  Leiche  polizeilich  angeordnet
  werden,  insoweit  der  beamtete  Arzt  dies  zur  Feststellung  der  Krankheit
für  erforderlich  hält.

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