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g. 27.
Der Bundesrath ist ermächtigt, über die bei der Ausführung wissenschaft-
licher Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln sowie
über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Aufbewahrung Vorschriften
zu erlassen.
Entschädigungen.
". 28.
Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die
Zeit, während der sie auf Grund des F. 12 in der Wahl des Aufenthalts oder
der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund des F. 14 abgesondert sind, Anspruch
auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeitsverdienstes,
bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Theil des für
die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu
legen ist.
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Ver-
pflichtung beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbun-
denen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf
öffentliche Kosten stattfindet.
G. 29.
Für Gegenstände, welche in Folge einer nach Maßgabe dieses Gesetzes
polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion derart beschädigt worden
sind, daß sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet
werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, ist,
vorbehaltlich der in I9. 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Ent-
schädigung zu gewähren.
". 30.
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Gegenstandes gewährt
werden ohne Rücksicht auf die Minderung des Werthes, welche sich aus der An-
nahme ergiebt, daß der Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei. Wird der
Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernichtet, so ist der verbleibende Werth
auf die Entschädigung anzurechnen.
". 31.
Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete
Gegenstand zur Zeit der Desinfektion befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede
Entschädigungsverpflichtung aus F. 29.