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stimmung des Bundesraths festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundes-
rathe gewählt.
Der Reichs-Gesundheitsrath hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der
diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landes-
behörden auf Ansuchen Rath zu ertheilen. Er kann sich, um Auskunft zu
erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden un-
mittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mit-
wirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle
einziehen.
Strafvorschriften.
C. 44.
Mit Gefängniß bis zu drei Jahren wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Des-
infektion in Gebrauch nimmt, an Andere überläßt oder sonst in
Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige be-
wegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemeingefähr-
lichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei
deren Behandlung oder Pfflege benutzt worden sind, in Gebrauch
nimmt, an Andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie
den auf Grund des F. 22 vom Bundesrathe beschlossenen Bestimmungen
entsprechend desinfizirt worden sind;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Geräthschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des-
infektion benutzt oder Anderen zur Benutzung überläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
C. 45.
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht
unter einer Woche wird bestraft:
1. wer die ihm nach den §9. 2, 3 oder nach den auf Grund des §J. 5 vom
Bundesrathe beschlossenen Vorschriften obliegende Anzeige unterläßt oder
länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden
Thatsache Kenntniß erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver-
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
2. wer im Falle des F. 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Unter-
suchungen verweigert;