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(Nr. 2687.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. Juli 1900.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XXXVorrn ist im Eingange vor „Bautzener Sicherheitspulver“
einzufügen:
„Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und
höchstens 4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin).
II. In Nr. XIIV ist am Schlusse folgende neue Bestimmung nach-
utragen:
*pD*)⅜ß „Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können
in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens
3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasser-
freie schweflige Säure und Chlorkohlenoxryd (Phosgen) bis höchstens
100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgen-
den Bedingungen befördert werden:
Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur
Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige
Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt
werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelöthete, mit Kieselguhr ge-
füllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden.
Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur
dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten,
in dieselbe Kiste gelegt werden.“
III. Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:
LIIIa.
() Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im
§. 50A Ziffer 4 lit. a bis f der Verkehrsordnung und in einer der
voranstehenden Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind,
auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden — sachgemäß ver-
packt — zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker auf
dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief an-
gegebenen Produkts im trockenen Zustande sämmtlichen nachstehend bezeichneten
Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht gefährlicher erwiesen
haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Er-
starrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius):
a) 0)5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen
Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf