Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter 
achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzu- 
halten und den Schulbesuch zu überwachen. 
F. 139k. 
Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens 
zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier 
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Erösfnung des 
Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. 
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der I#. 134a, 
134b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des F. 134e 
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §F. 1344 Abs. 1 und der 99. 134e, 
1341 entsprechende Anwendung. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den IS#. 71 und 72 
des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des 
Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, 
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie 
den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der 
Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der 995. 134a, 134b 
Abs. 1 Liffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §&. 134 Abf. 1, 
Abs. 2 Satz 2 und 3, des F. 134e Abs. 2 und des §. 1341 entsprechende 
Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- 
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen 
dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig 
erlassenen Arbeitsordnungen finden der S. 1344 Abs. 1 und der §. 134e 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
F. 1391. 
Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie 
in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des 
§. 128 Anwendung. 
# 139 m 
Die Bestimmungen der §#§. 1396 bis 139i finden auf den 
Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung. 
II. Im F§. 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§I§. 105 bis 
133e“ gesetzt: „IS§. 105 bis 133e, 139 bis 139m“ und hinter „§S§. 105, 106 
bis 119% eingeschaltet: „sowie, vorbehaltlich des F. 1398 Abs. 1 und der I§. 139h, 
1391, 139m, die Bestimmungen der §S#.“. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 59
	        
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