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schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter
der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens
zwei auf die Land- und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfall—
versicherung unter der Aufsicht des Landes— Verst cherungsamts stehen, auf diese
Träger mindestens je einer entfallen.
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
§ 11 Abs. 4, der I§. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Bundesraths die Landes- Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl
der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften
Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen
ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Aus-
führungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundes-
staats belegen ist.
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und
forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten,
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Land-
und Forstwirthschaft anzugehören.
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landes-
regierung unter Berücksichtigung der Zahl der bei den betreffenden Genossenschaften
und Ausführungsbehörden versicherten Personen.
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten
G. 14 Abs. 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt.
Die Bestimmungen der §#. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes-
Versicherungsamt entsprechende Anwendung,
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und
den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen
Mitgliedern zu gewährende Vergütung.
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften.
g. 23.
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht;
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß- und Pensionskassen für Betriebs—
beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie
für die Angehörigen dieser Personen.
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge-
deckt werden.