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das sächsische; ') Kur-Brandenburg, sobald neue Erwerbungen
ihm zufielen, hat neue Privilegien für neuerworbene
Länder gesucht.
Kur-Brandenburg hat allmählig nur ausgedehntere Privilegien
erhalten. Noch erst vor hundert Jahren, noch Kurfürst
Friedrich Wilhelm der Große hat 1685 vergeblich zu Wien
gebeten, ein ausgedehnteres Privilegium de non appellando
zu erhalten, als das von 1586 war. Die kaiserlichen Minister,
die ihm günstig waren, deuteten ihm selbst auf den
damals schon so stark betretenen Seitenweg, er sollte seine
Landstände überreden, freiwillig Verzicht zu thun auf das
Appellations-Recht. *n) Kur-Brandenburg hat erst noch
in den Tagen König Friedrichs des Großen die volle Ausdehnung
seines alten Privilegiums auf alle neuerworbenen
Staaten erhalten, und selbst auch in diesen Tagen dieß
große Recht nur epochenweise erhalten.5)
*) Man darf sie nur bei Ludolf mit einander vergleichen, um zu
sehen, daß aus dem sächsischen in das kur-brandenburgische herübergetragen
wurde, was nur herübergebracht werden konnte.
)) Re dorf rerum Brandenburt. Lib. XIX. J. 1.
Circa Privilegium de non appellando regercbatur (a Consiliariis
Caesareis), per ejusmodi privilegia Cacsaream auctoritatem
pavlatim ita imminutam, ut ejusdem vix umbra adhuc
supersit. Ac si maxime Caesar velit, Ordines provinciales
repugnaturos, idemque recessui imperii de a. 1654 repugnare
videri. Snadebant tamen, qui Electori favebant, satius esse,
ab eo Ordines provinciales persuaderi, ut ultro isti benesicio
renuncient etc. 4 4
*#*) 1746 31. Mai erhielt Kur-Brandenburg für alle seine nicht zur
Kur gehörigen Lande ein Priv. de n. a. illimit. S. Königs selecta
juris publ. noviss. Thl. 24. Seite 580 — 389. Allein
hier fehlte noch unter den im Privilegium aufgezählten Staaten
das Fürstenthum Östfriesland. Daher verwilligte Kaiser
Franz l. 1750 17. Oktober noch ein besonderes Privilegium wegen