Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Bestimmungen der 88. 76b bis 764d des Krankenversicherungsgesetzes 
finden auch auf Knappschaftskassen (F. 74 a. a. O.) Anwendung. Haben Knapp— 
schaftskassen, sonstige Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten 
errichtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes— Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenben Kassen bis zum Beginne der vier— 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen oder Kassenverbände in andere Heilanstalten untergebracht werden 
dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonsti— 
gen Krankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufs— 
genossenschaften in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heil— 
verfahrens in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. 
Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthalts- 
orts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
§##. 76 b bis 76d des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Kranken- 
versicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §. 75 a a. a. O. vor- 
gesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
G. 5d. 
Vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ab- 
laufe der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- 
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt 
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld 
ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das 
Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach §9#.#1 oder 1a versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, letzteren 
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu zweitausend Mark, welche nicht nach den 
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebs- 
unternehmer die in den 9#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen 
Unterstützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden 
Mehrbetrags für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 
Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer obliegenden Leistungen ganz 
oder theilweise statt desselben übernehmen. Der Unternehmer hat in diesem Falle 
der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei gilt als Ersatz der im §F. 5a 
Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, 
welches dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes 
zustehen würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre.
	        
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