Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr 
eine Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
S. 6e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird] Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der auf- 
steigenden Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
S. 6t. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen 
durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
§. 7. 
An Stelle der in den §#. 5a und 5d vorgeschriebenen Leistungen kann 
von der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Hat die Berufsgenossenschaft von dieser Befugniß in den Fällen des 
G. 54 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebsunternehmer als Ersatz für 
die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossenschaft das Einundeinhalbfache 
des im F. 54 Abs. 2 bezeichneten Krankengeldes zu vergüten. Auf Streitig- 
keiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossenschaft 
und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der I. 51 Anwendung.
	        
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