Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde 
einzureichen und von dieser erforderlichen Falles zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verzeichnisse sämmtlicher ver— 
sicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirkes dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen, welches sie den zuständigen Genossenschaftsvorständen überweist. 
Statut der Berufsgenossenschaften. 
16. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre 
Geschäftsordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes 
Statut. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund eines gültigen 
Genossenschaftsstatuts (F. 20) gewählten Vorstand hat der von der konstituirenden 
Genossenschaftsversammlung gewählte provisorische Vorstand, welcher aus einem 
Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern zu bestehen hat, 
die Genossenschaftsversammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft 
zu führen. 
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschafts- 
versammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevoll- 
mächtigten Leiter ihres Betriebs vertreten lassen. 
G. 17. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
.über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung 
ihrer Vollmachten; 
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung 
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Ver- 
— 28); 
6. über das Verfahren bei Betriebsveränderungen sowie bei Aenderungen 
in der Person des Unternehmers (I. 37b Abs. 2) 89. 38, 39) 
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Be- 
triebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
8. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze (S. 79a Abs. 4); 
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (99. 78 ff.); 
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