Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach 88. 1 oder 1 a nicht versicherter 
Personen (J. 2) zu beobachtende Verfahren sowie über die Höhe des 
der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahres- 
arbeitsverdienstes und dessen Ermittelung (I#S. 2, 5). 
** 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt wird, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den 
Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- 
männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
". 20. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Ist die Genehmigung des Statuts endgültig versagt, so hat das Reichs- 
Versicherungsamt innerhalb eines Monats eine neue konstituirende Genossenschafts- 
versammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. 
Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statute die Genehmigung 
endgültig versagt, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
G. 21. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen. 
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen.
	        
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