136 Capıtaınk: Katholischer Religionsunterricht.
den Schülern den Besuch des Schulgottesdiensies an den Wochentagen für eine
gewisse Zeit als nicht verbindlich zu erklären.')
‘Ebenso ist auch die Begleitung der Fronleichnamsprozession Lehrern und
Schülern nicht als eine obligatorische aufzuerlegen, die Teilnahme aber an Prozessionen,
welche an Werktagen abgehalten werden, den Schülern während der
üblichen Schulstunden nicht zu gestatten?) In ähnlicher Weise wurden die
marianischen Kongregationen streng verboten, sie sind aber neuerdings, wenigstens
dem Prinzip nach, freigegeben worden.) Für die neu vorzuschlagenden Religionslehrbücher,
soweit solche überhaupt erforderlich erscheinen, ist vorher die
Zustimmung der geordneten kirchlichen Organe von dem Provinzialschulkollegium
einzuholen‘) ‘In die jedem Etatsentwurf für eine höhere Lehranstalt beizufügende
Berechnung des Bedarfs an Lehrkräften sind Angaben darüber aufzunehmen,
wieviel Schüler im ganzen, sowie in den gebildeten einzelnen Klassen
bzw. Abteilungen an dem Religionsunterrichte der beiden christlichen Konfessionen
teilnehmen.’°®) Die Anstellung der Religionslehrer beruht auf gemeinsamer
Verständigung beider Behörden. Vorerst sind die betreffenden geistlichen
Behörden zu befragen‘) “Von jeder beabsichtigten Berufung eines ausschließlich
oder vorzugsweise für den Religionsunterricht an einer höheren Lehranstalt
bestimmten Lehrers’ hat das Provinzialschulkollegium die Anweisung ‘für die Zu-1)
Für die Freiwilligen könnte also wohl eine Messe gelesen werden. MB. V. 6.
Hart waren die früheren Bestimmungen: Ein Erlaß vom 22/X. 1874 genehmigt die
“Wiederherstellung der bis zum Jahre 1852 geltend gewesenen katholischen Gottesdienstordnung
für die höheren Lehranstalten’. Demnach soll — zunächst galt die Verfügung für
die Provinz des antragstellenden Provinzialschulkollegiums — der Gottesdienst “an Sonnund
Feiertagen vormittags aus einer Messe mit Predigt und an den Kommuniontagen nachmittags
aus einer besonderen Andacht bestehen’, “und es ist an höchstens zwei Wochentsgen
eine Messe vor dem Schulunterricht zu halten, welcher durch dieselbe selbstredend
in keiner Weise verkürzt werden darf. Das Lehrerkollegium jeder einzelnen Anstalt hat
darüber zu bestimmen, ob und wie oft in den angegebenen Grenzen der Gottesdienst in der
Woche angemessen sei’. (Für die Konvikte in Emmerich und die Ritteraksdemie in Bedburg
kann der tägliche Gottesdienst für die Konviktoristen und Pensionäre beibehalten
werden.) Bei schlechten Witterungsverhältnissen können sämtliche Schüler an Wochentagen
zeitweilig vom Gottesdienste durch die Anstaltsleiter dispensiert werden. Das Lehrerkollegium
kann darüber entscheiden, ob die gemeinschaftliche Kommunion alle 6 oder
8 Wochen stattfindet, “jedenfalls darf aber zur Teilnahme an derselben und zum Beiwohnen
der Andacht an den Kommunionnschmittagen ein Zwang nicht stattfinden’. Beier S. 41
Anmerkung. ‘Jede nicht zu dem Schulgottesdienst gehörige oder gar demonstrative Gebetseinlage’
nach der Schulmesse, “für den Papst, resp. die bedrängte Kirche’ ist verboten.
Min.-Erl. v. 8,/XI. 1875. Zentralblatt 1876. S. 206.
», Verf. v. 21,/X. 1874. Beier 9. 41 Anm. Der Erlaß vom 24/VI. 1875 verbot Direktoren
und Lehrern jede Mitteilung in den Schulen über das Stattfinden von Prozessionen,
sowie das Beteiligen der Anstalten als solcher und das Einnehmen bestimmter Plätze in
denselben. Wiese-Irmer IV. S. 48; Wiese-Kübler Il. S. 859.
°», Verf. v. 6./lI. 1871.. Vgl. hierüber MB. III. 6. IV. 3 besonders V.2. Daselbst die
Stenogramme aus den Reden der Abgeordneten über diese Frage.
% Verf. v. 19./II. 1898. Beier S. 114. Vgl. das. Verf. v. 12,/X. 1881 u. 22/0. 1896. Anın.
8, Verf. v. 4./I. 1895. Beier S. 380 Anm.
°, Verf. v. 2./I. 1863. 12./XI. 1883. Beier S. 361. 362.