Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

34  1872.

Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung
  beizubringen.

VI  Die  Eröffnung  des  Begleitbriefes  zu  einem  Packete  durch  den  Adressaten
bg.  seinen  Bevollmächtigten  ist  der  Annahme  der  Sendung  gleich  zu  achten.

KS.  41.

ow  tner1  Die  nach  Maßgabe  des  K.  40  unbestellbaren  und
deshalb  nach  dem  Abgangsorte  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender
zurückgegeben.

I  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an
den  ermittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer
Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der  über  eine  Sendung
  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung
der  Sendung  zurückgegeben  werden.

IIKann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so
wird  der  Brief  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  eingesandt,  welche  denselben
mittelst  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender
zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger
Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift
  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weitern  Durchsicht  sich  enthalten.
Der  Brief  wird  hiernächst  mit  einem  Dienstsiegel,  welches  die  Inschrift  trägt:
„Amtlich  eröffnet  durch  die  Ober-Postdirection  in  N.,“  wieder  verschlossen.

IV  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  oder
läßt  innerhalb  14  Tagen  nach  Behändigung  des  Begleikbriefes  oder  des  Ablieferungsscheines
  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag  nicht  abholen,  so
können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  oder  Unterstützungskasse  verkauft
  werden.

V  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  können
nach  Ablauf  der  Frist  vernichtet  werden.

VI  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und
die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei
Monaten,  vom  Tage  des  Einganges  derselben  bei  der  Ober-Postdirection  gerechnet,
vernichtet;  dagegen  wird