Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, 
daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen 
Konsul persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vor- 
stellungspflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so 
lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
S. 67. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfsinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Lustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die 
Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist Berufung (S. 62) zulässig. Das Rechts- 
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der 
Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des 
Schiedsgerichts ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Auf- 
hebung des Bescheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher 
auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel 
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung 
des Reichs-Versicherungsamts (. 10c Abs. 2) wieder zu ergänzen.
	        
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