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2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes-
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten,
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft
gesetzt werden;
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen.
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des
Aufenthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen,
daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen
Konsul persönlich vorzustellen hat.
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vor-
stellungspflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so
lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf.
Kapitalabfindungen.
S. 67.
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver-
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfsinden. Der Verletzte muß
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Lustand
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die
Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist Berufung (S. 62) zulässig. Das Rechts-
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der
Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Auf-
hebung des Bescheids lauten.
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher
auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall verletzten
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus-
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung
des Reichs-Versicherungsamts (. 10c Abs. 2) wieder zu ergänzen.