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sondert festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Vestände gesondert zu
verwahren.
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die
Aufbewahrung von Werthpapieren.
S. ’Ca.
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch §S#. 1806
bis 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden.
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken
angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht.
S. 76b.
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-
verbände angelegt werden; sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu
einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen. Erstreckt sich der
Bezirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten,
so bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder,
sofern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths.
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 76a bezeichneten Weise
vorübergehend angelegt werden.
G. 76.
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 99. 76a,
76b zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will eine Genossen-
schaft mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so
bedarf sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes- Versicherungsamts
unterstellt ist; der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der
Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werth—
papieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögens—
verlusten für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche
ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung gute
kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine B. uefe-
genossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen. #