Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Ge— 
nehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, 
so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (.79 
Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Autrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter 
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände 
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu- 
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes- 
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu 
einer A leußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. 
G. 80. 
Die Festsetzung der im F. 78 Abs. 1 Liffer 1 vorgesehenen Geldstrafen 
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen 
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §S. 78 Abs. 
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs-(Fabrik-) ahse 
Bau-Krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, 
durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen 
nach der Lustellung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es 
sich um eine Verfügung des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Ver- 
sicherungsamt, im Uebrigen die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde. 
G. SI. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern 
nicht Gefahr im Verzug ist, den betheiligten Genossenschafts= oder Sektionsvor- 
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des F. 79b Abs. 4 vorher mitgetheilt 
werden. Dabei finden §S. 79 Abs. 2, FJ. 79a entsprechende Anwendung. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet von den gemäß §. 120d Abs. 1 der 
Gewerbeordnung zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anordnungen derjenigen 
Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb angehört, Kenntniß zu geben. 
I. 81 à. 
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisen- 
bahnbetriebs beziehen, finden die Bestimmungen der §#. 79, 81, 93e keine 
Anwendung. 
Ueberwachung der Betriebe. 
9. 82. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß 
C. 78 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, 
Reichs-Gesetbl. 1900. 68
	        
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