Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf versicherte 
Personen voll beschäftigt werden, kann durch Statut bestimmt werden, daß 
einheitliche Beiträge nach einem im Statut festzusetzenden Maßstabe zu ent- 
richten sind. 
S. 37. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (F. 35) sowie 
die Abschätzung des Arbeitsbedarfs (I. 36) liegt nach näherer Bestimmung des 
Statuts (S. 22) den Organen der Genossenschaft ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse 
diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran- 
lagung und Abschätzung erforderlich ist. 
S. 38. 
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mit- 
zutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossen- 
schaft gehörig erachtet werden, welches das Ergebniß der Veranlagung und Ab- 
schähung ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die 
Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise be- 
kannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monate können die Betriebsunter- 
nehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver- 
zeichnisse sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Genossenschafts- 
orqane, durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch 
erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem 
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Genossenschaftsausschuß (I. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des 
letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Ver- 
anlagung und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der 
Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen An- 
gaben beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Ver- 
anlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der 
Abschätzung des Arbeitsbedarfs. 
9. 39. 
In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist 
G. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung einer Rewvision zu 
unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und 
Abschätzung zu verfahren. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 72
	        
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