Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


Abgabensätze

.  .  ‚  —

 

nach  dem
30-Thaler-  5

Fuße

Thlr.  Ngr.

nach  dem

521-Gulden=Fuße


Fl.  Kr.

 

 

17

18

 

schläge,  Waageschaalen  und  ähnliche  grobe  Waaren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und
Lack
3)  Andere  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
(Allg.  Anm.  2)  fallen;  auch  Zünd=  oder  Kupferhütchen,
mit  oder  ohne  Füllung  .

Waaren,  folgende:

Stutz=  und  Wanduhren,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus
Gold  oder  Silber  und  der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes
Blattgold  und  Blattsilber;  Herren=  und  Frauenschmuck,

Kurze

Toiletten=  und  sogenannte  Nippestischsachen  aus  unedlen  Metallen,

  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  unecht  vergoldet
oder  versilbert  oder  auch  vernirt;  Brillen  und  Operngucker,
nicht  mit  Gestellen,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen;
feine  bossirte  Wachswaaren;  Darmsaiten  mit  Seide  übersponnen;
  Geflechte  von  Stroh,  Bast  oder  Span,  mit  seidenen
oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  Roßhaaren  durchzogen
oder  durchwirkt  (Sparterie)

Leder  und  Lederwaaren:

à)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend  unter  b
genannten;  Pergament;  Stiefelschäfte  .

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,

Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder

Anmerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte  oder

weiter  zugerichtete  Ziegen=  und  Schaffelle

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer=  und  Täschnerwaaren,

sowie  andere  Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  bloß

 

1  Ctr.

1  Ctr.

1  Ctr.

1  Ctr.

1  Ctr.
1  Ctr.

 

 

15

 

 

 

 

15

 

 

 

 

 

 

 

26  15

11  40

521