Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

424  Abschnitt  VI.  Kosten  Königl.  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden.

Gesetz,  betreffend  die  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen
in  Stadtgemeinden.

Vom  20.  April  1892  (G.  S.  S.  87).

§.  1.  In  denjenigen  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  ganz  oder  theilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  wird,
bestreitet  der  Staat  alle  durch  diese  Verwaltung  entstehenden  Ausgaben!#)  einschließlich
  der  Kosten  für  das  Nachtwachtwesen:)  und  erhebt,  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §.  7  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  (G.  S.  S.  65)
alle  mit  dieser  Verwaltung  verbundenen  Einnahmen.  Zu  den  Ausgaben  tragen
nach  Maßgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  jährlich  bei:
a)  die  Stadtgemeinde  Berinn  ie  2,50  Mark,
b)  die  Stadtgemeinde  Cassel  neben  der  feststehenden  Summe
von  jährlich  8  354,05  Mcrkkkk  „  0,32
von  den  übrigen  Stadtgemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung:
c)  diejeuigen  mit  mehr  als  75,000  Einwohnern  .  .  .  jie  1,50  Mark,
d)  diejenigen  mit  mehr  als  40,000  bis  75,000  Einwohnern  ,„1,10
e)  diejenigen  mit  40,000  und  weniger  Einwohnen.
für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung.
Ueber  die  Verwendung  dieser  Beiträge,  insbesondere  auch  zur  Vermehrung
der  Landgendarmerie  behufs  Ausdehnung  der  Thätigkeit  derselben  auf  die  zu

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1)  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  durch  die  Einsetzung  und  Unterhaltung
des  verwaltenden  Personals  und  durch  dessen  Ausrüstung  mit  allem  zum  Dienstbetriebe
  Erforderlichen  uumittelbar  erwachsenden  Ausgaben  und  Kosten  und  denjenigen,
  die  erst  infolge  der  verwaltenden  Thätigkeit  durch  die  Ausführung  polizeilicher
  Anordnungen,  durch  die  Herstellung  polizeimäßiger  Zustände  in  der  Außenwelt
also  mittelbar  entstehen.  Nur  die  ersteren  fallen  als  eigentliche  Polizeiverwaltungskosten
  dem  Fiskus  zur  Last,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Okt.  1894  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  217  ff.).

Zu  den  den  Gemeinden  verbliebenen  Ausgaben  gehören  die  Kosten

für  die  Zwangsheilung  geschlechtlich  Erkrankter,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Okt.  1894
(Zeitsch.  f.  Pol.  u  Verw.  B.  III.  85),  im  Gegensatze  zu  den  Kosten  für
Untersuchung  von  Prostituirten  und  Gefangenen,  vergl.  Res.  25.  Sept.  1893
(M.  d.  J.  1I1.  11671)  und  23.  Jan.  1894  (M.  d.  J.  II.  844);  für  die  Beschaffung
  und  Anbringung  von  Straßenschildern,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Mai
1895  (Zeitsch.  f.  Pol.  u.  Verw  B.  III.  170);  für  das  Abdeckerei-Wesen,
Erk.  R.  G.  26.  Nov.  1895  (Pr.  V.  Bl  XVII.  160);  für  die  polizeiliche  Festsetzung
  und  Vollstreckung  der  Schulversäumnißstrafen,  wenn  die  Geldstrafen
den  Schulkassen  zufließen.  Die  Kosten  der  wegen  Schulversäumniß  vollstreckten
Haftstrafen  sind  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten,  Res.  5.  März  1895  (M.  Bl.
S.  141);  für  das  Impfwesen,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Okt.  1893  (E.  O  V.
XXV.  43)  und  für  das  Feuerlöschwesen,  Erk.  O.  V.  G.  21.  Nov.  1893
(E  O.  V.  XXV.  26ff.);  der  Lohn  eines  Abdeckers  für  das  Fortschaffen
herrenloser  Thierleichen,  sowie  für  das  Einfangen,  Aufbewahren,  Füttern  und
Tödten  herrenuloser  Hunde,  Res.  8.  Nov.  1893  (M.  d.  J.  II.  10853),  wie
überhaupt  alle  Ausgaben  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Einrichtungen
uud  Anstalten,  die  vorwiegend  kommunalen  Zwecken  dienen.

Die  Kosten  einer  Königl.  Badepolizei-Verwaltung  fallen,  wenn  nicht  das  örtlich
geltende  Recht  etwas  Abweichendes  bestimmt,  der  Staatskasse  zur  Last,  Erk.  O.  V.  G.
15.  Nov.  1895.

Die  Kosten  für  Annahme  von  sog.  Leichensuchern  gehören  zu  den  besonderen
Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.

:)  Zur  endgültigen  Uebertragung  des  Nachtwachtwesens  auf  die  Kl.  Polizeiverwaltungen
  bedarf  es  eines  gemäß  §.  2  des  Polizeiverw.  Ges.  11.  März  1850
(G  S  S.  265)  zu  fassenden  Beschlusses  des  Ministers  des  Innern,  Res.  4.  Febr.
1893  (M.  d.  J.  II.  792  und  1494).  Auch  die  durch  die  büreau=  und  kassenmäßige
Bearbeitung  der  Nachtwachtangelegenheiten  entstehenden  Kosten  gehören  zu  den  vom
Staate  zu  übernehmenden  Kosten,  Res.  21.  Febr.  1893  (M.  d.  J.  II.  2275).