Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, sofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Be- 
träge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
S. 68. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
S. 68 #. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des F. 62 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 70b Abs. 2 und des §J. 72 
Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezablt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im 8. 62 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im §. 62 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den Rekurs- 
anträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des F. 67 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
S. 68b. 
Ist der Rekurs unzulässig (S. 68a Abs. 1) oder verspätet (S. 68a Abf. 3 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Mehur- ohne mündliche Ibanlem 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mitwirkenden 
Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderen- 
falls hat das Reichs- Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder
	        
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