72 Verkehr mit Butter.
(Nr. 40501.) Bekanntmachung über den Vertehmit-Bukker.)
;
Um die Versorgung der Bevölkerung mit Butter sicher
zu stellen, erlassen die stellv. Generalkommandos I., II. und
III. bayerischen Armeekorps in Abänderung der Bekanni
machung über den Verkehr mit Erzeugnissen der Milch
wirtschaft vom 20. Januar 1916 auf Grund des Artikels?
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnungen,
J.
Dem 8§ 4 der Bekanntmachung über den Verkehr ni
Erzeugnissen der Milchwirtschaft vom 20. Januar 1917.
werden folgende Absätze angefügt:
Der Herstellerpreis versteht sich frei Versandstatio
einschließlich Verpackung. Wird das Butterschmalz bein
Hersteller abgeholt, so darf der Herstellerpreis für 0,5 k
(1 Pfund) 1,80 “, für Mengen von 0,25 kg (½ Pfmt
0,95 " nicht übersteigen.
Der Sammler (Karrer usw.) und der Großhandel dürfe
von der Spannung zwischen Erzeugerpreis und Ladenpreis
keinen höheren Betrag als je 5% für je 50 kg beanspruchen
II.,
Vom 15. März 1916 ab darf die Butter-Zentral
für Bayern Butter nur noch an solche bayerisch
Gemeinden und Kommunalverbände abgeben, die de
Verkehr mit Butter in ihrem Bezirke mindestens in folgend
Weise regeln:
1) Butter darf an Verbraucher nur gegen Vorzeigum
der Brotkarte und nur in Mengen von wöchentlie
höchstens 125 g auf eine Brotkarte abgegeben werde
2) Der Verkäufer muß bei der Abgabe der Butter
abgegebene Menge und den Tag der Angabe auf #,
Brotkarte mit unverlöschlicher Schrift (Stempel usn
vermerken.
3) Vorstehendes hat auch für den Wochenmarktverkel
zu gelten.
III.ꝰ)
In den Käsereien, Sennereien und Molkereien darfe
die Milchlieferer für den Kalendermonat nur diejeni
1) Veröffentlicht in Nr. 60 des K. bayer. Staatsanzeigers! vom 12. W
1916, aufgehoben durch GK V. vom 19. Januar 1917 Nr. 2
5 Aufgehoben durch § 10 der GKV. vom 6. Mai 26 N. 74846.