Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

72  Verkehr  mit  Butter.

(Nr.  40501.)  Bekanntmachung  über  den  Vertehmit-Bukker.)
  ;

Um  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Butter  sicher
zu  stellen,  erlassen  die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und
III.  bayerischen  Armeekorps  in  Abänderung  der  Bekanni
machung  über  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  der  Milch
wirtschaft  vom  20.  Januar  1916  auf  Grund  des  Artikels?
Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  folgende  Anordnungen,

J.

Dem  8§  4  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  ni
Erzeugnissen  der  Milchwirtschaft  vom  20.  Januar  1917.
werden  folgende  Absätze  angefügt:

Der  Herstellerpreis  versteht  sich  frei  Versandstatio
einschließlich  Verpackung.  Wird  das  Butterschmalz  bein
Hersteller  abgeholt,  so  darf  der  Herstellerpreis  für  0,5  k
(1  Pfund)  1,80  “,  für  Mengen  von  0,25  kg  (½  Pfmt
0,95  "  nicht  übersteigen.

Der  Sammler  (Karrer  usw.)  und  der  Großhandel  dürfe
von  der  Spannung  zwischen  Erzeugerpreis  und  Ladenpreis
keinen  höheren  Betrag  als  je  5%  für  je  50  kg  beanspruchen

II.,

Vom  15.  März  1916  ab  darf  die  Butter-Zentral
für  Bayern  Butter  nur  noch  an  solche  bayerisch
Gemeinden  und  Kommunalverbände  abgeben,  die  de
Verkehr  mit  Butter  in  ihrem  Bezirke  mindestens  in  folgend
Weise  regeln:

1)  Butter  darf  an  Verbraucher  nur  gegen  Vorzeigum
der  Brotkarte  und  nur  in  Mengen  von  wöchentlie
höchstens  125  g  auf  eine  Brotkarte  abgegeben  werde

2)  Der  Verkäufer  muß  bei  der  Abgabe  der  Butter
abgegebene  Menge  und  den  Tag  der  Angabe  auf  #,
Brotkarte  mit  unverlöschlicher  Schrift  (Stempel  usn
vermerken.

3)  Vorstehendes  hat  auch  für  den  Wochenmarktverkel

zu  gelten.
III.ꝰ)

In  den  Käsereien,  Sennereien  und  Molkereien  darfe
die  Milchlieferer  für  den  Kalendermonat  nur  diejeni

 

1)  Veröffentlicht  in  Nr.  60  des  K.  bayer.  Staatsanzeigers!  vom  12.  W

1916,  aufgehoben  durch  GK  V.  vom  19.  Januar  1917  Nr.  2
5  Aufgehoben  durch  §  10  der  GKV.  vom  6.  Mai  26  N.  74846.