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Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche
Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den
Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken.
Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
S. 120 a.
Die Vertreter der Arbeiter (98. 87a, 87b) S870c) und die Schiedsgerichts-
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, 9#. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie
zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon
in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in
welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten
an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits-
verhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben.
Rechtshülfe.
S. 121.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver-
sicherungsämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der
Genossenschafts= und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der
Berufsgenossenschaften auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen,
welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung
liegt den Organen der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den
Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung
und der Krankenkassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich ins-
besondere auch auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (S. 15) insoweit zu er-
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren= und Stempelfreiheit.
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Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge-
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im F. 28 Abs. 3 bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen, für die behufs Vertretung von Berufsgenossen auf-
gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im F. 10b bezeichneten
Streitigkeiten.