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beamten und Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 9 des
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) werden, wenn
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf-
trags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
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Die im F. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren,
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft
ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese
Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden.
Zuständige Landesbehörden.
G. 129.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats-
behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden
die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs-
behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen
der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr-
zunehmen sind.
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch
den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 62à bezeichnen und mit der Wahr-
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen.
Strafvollstreckung.
". 130.
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus-
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
S. 130 a.
Die im F§F. 87 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider-