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Die Versicherungsanstalt (§. 16) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten
Leistungen selbst zu übernehmen.
S. 8.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung
des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent-
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor-
läufig vollstrechbar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats im Verwaltungs-
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe
der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §S. 7
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht,
von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-
Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der
Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der S#. 20, 21 der
Gewerbeordnung statt.
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der
Klage stattfindet.
II. Berufsgenossenschaft.
Umfang.
C. 9.
Die Berufsgenossenschaft (S. 4 Liffer 1) umfaßt, unbeschadet der Bestim-
mungen des §F. 5, alle Baubetriebe der im F. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art.
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten er-
strecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb.
Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben.
Aufbringung'der Mittel.
F. 10.
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der
Bestimmungen der I§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht.
Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen
Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen
Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für
die Berechnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs-Versicherungsamt
festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den
Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter
beziehungsweise des nach . ö5b Abs. 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes