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trauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang
ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den
Sektionsversammlungen übertragen werden.
g. 26.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts.
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats die Be-
schwerde an den Bundesrath statt.
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c.
K 27
Etwaige Aenderungen des Statuts, sofern sie
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den
Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Vorstände.
g. 28.
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen-
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be-
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen
der Genossenschaft übertragen sind.
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche
Abstimmung erfolgen.
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten
werden:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderung des Statuts,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird.
S. 29.
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts-
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.