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unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.
F. 33.
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr-
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
S. 33a.
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge-
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende
Wirkung.
Genossenschaftsbeamte.
*
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen,
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be-
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt.
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan
der Genossenschaft festgestellt.
Abschätzung. Gefahrenklassen.
g. 34.
Für jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben
verwendeten Fahrzeuge, wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab-
geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt
nach Klassen (F. 9a) auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine
und der nach §#. 21, 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 329) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellten Unternehmerver=
zeichnisse sowie der gemäß §. 45 zu berücksichtigenden Veränderungen.
g. 35.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft
gehörenden Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfall-
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben.