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den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Entscheidung
der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach
Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der Anfechtung des
neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen.
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten—
empfänger, unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab—
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des
höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung, Einstellung G. 74 a) oder Aufhebung der Rente tritt
mit Ablauf des Monats in Wirksämkeit, in welchem der die Veränderung aus-
sprechende Bescheid zugestellt worden ist.
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Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schiedsgerichts
festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und Fristen
die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch
Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. Das Schieds-
gericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege der einst-
weiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung der
Rente ganz oder theilweise eingestellt werde.
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der
W. 71 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt.
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter-
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an-
hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für
die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist.
G. 73c.
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens,
die Einstellung von Rentenzahlungen G. 74a) und die Ablösung einer Rente
durch Kapitalzahlung (F. 75) erfolgt auch nach Ablauf des im FJ. 73 Abs. 3 vor-
gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
S. 73d.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi-