Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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verhandlungen treten (S. 64), sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für 
die im I. 29 Abs. 3 bezeichneten Legitimationsbescheinigungen und für die behufs 
Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und 
für die im F. 12 bezeichneten Streitigkeiten. 
Strafbestimmungen. 
S. 117. 
Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll- 
mächtigten sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit 
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen 
auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen 
oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft 
oder in den Erklärungen, welche den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs 
Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegeben sind, 
thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
S. 118. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte 
sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten 
und zur Mittheilung des Namens derselben sowie etwaiger Veränderungen in der 
Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebs- 
veränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Aus- 
kunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen 
Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande 
mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich 
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (G. 57 Abs. 1), 
b) der Führung der Unfallnachweisung (I. 57 Abs. 2) 
Jc) der Mittheilung der Eintragungen (G. 57 Abt. 3), 
d) der Unfallanzeigen (I. 57 Abs. 4, F. 58 Abs. 1), 
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (G. 62 Abs. 1 und 2), 
1) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (G. 62 Abs. 1). 
E. 119. 
Die in den I§. 117 und 118 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf- 
bestimmungen finden Anwendung: 
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder 
andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder 
des Vorstandes,
	        
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