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Die Ausführungsbehörde hat über die Mittheilung des Aufenthalts-
orts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß der
Rentenberechtigte sich von Zeit zu Leit bei einem deutschen Konsul
persönlich vorzustellen hat.
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs-
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt inso-
weit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf;
4. solange der Berechtigte als Landstreicher umherzieht.
Kapitalabfindung.
S. 16.
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zwanzig oder weniger
Prozenten der Vollrente festgestellt, so kann die Ausführungsbehörde den Ent-
schadigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung
abfinden. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung festgesetzt
wird, ist die Beschwerde (§. 1 zulässig.
Das Rechtsmittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur
endgültigen Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden.
Uebertragung der Renten.
G. 17.
Die Uebertragung der Renten auf Dritte sowie deren Verpfändung oder
Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
Bezüge vor Anweisung der Rente von dem Betriebsunternehmer oder
von dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit
des Unfalls untergebracht ist, oder von einem Organe der Aus-
führungsbehörde gegeben worden ist;
2. zur Deckung der im F. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Armenverbände.
Auszahlung durch die Post.
S. 18.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädi-
gungen wird auf Anweisung der Ausführungsbehörde vorschußweise durch die
Postverwaltung, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt,
in deren Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Unfalls beziehungsweise
der Entlassung aus dem Gewahrsame seinen Wohnsitz hatte, oder in deren Bezirk
er bei der Entlassung überwiesen wird.