Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahr— 
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die 
Ausführungsbehörde befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. 
In gleicher Weise haftet als Unternehmer eine Aktiengesellschaft, eine 
Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vor- 
standes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen- 
schaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
Der Anspruch (Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem 
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. 
Die Bestimmung des §. 23 Abs. 3 findet Anwendung. 
G. 25. 
Die in den I#. 23, 24 bezeichneten Anspriche können, auch ohne daß die 
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, 
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
G. 2. 
Die Haftung dritter, in den 9#. 23, 24 nicht bezeichneter Personen be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß= 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Oritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf den nach diesem Gesetz Entschädigungs- 
verpflichteten im Umfange seiner durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungs- 
pflicht uber. 
9. 27. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft 
treten, wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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