— 555 —
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder
theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2693.) Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr
von Cholera- und Pestgefahr. Vom 4. Juli 1900.
D. Bundesrath hat auf Grund der 99. 24, 25 des Gesetzes, betreffend die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 300) beschlossen, daß für den Fall einer Cholera= oder Pestgefahr
hinsichtlich der Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen
aus dem Auslande nachstehende Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können:
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchten Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder
Art ist verboten.
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als-Umzugsgut eingeführt
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion
abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 4. Juli 1900.
15
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
—.4“=
Reichs-Gesetzbl. 1900. 89