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1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 459 —) handelt, auch die §S#§. 138a, 139 der
Gewerbeordnung entsprechende Anwendung finden.
Die gegenwärtige Verordnung erstreckt sich nicht auf Werkstätten mit
Motorbetrieb, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige
Personen beschäftigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel), den 9. Juli 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2696.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths
über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen
in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 13. Juli 1900.
Auf Grund des F. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath für
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Ver-
wendung kommen, die aus dem Folgenden sich ergebenden Ausnahmen von den
nach der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 565)
vom 1. Januar 1901 ab auf sie Anwendung findenden Bestimmungen der
§#. 135 bis 139b der Gewerbeordnung nachgelassen.
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.
1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder
mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn
Jahren, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn
Stunden täglich beschäftigt werden. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der
Glas-, Stein= und Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.
A. Allgemeine Bestimmungen.
2. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als
zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die I§. 135 bis 138 der Gewerbeordnung
mit den aus Ziffer 3 bis 10 sich ergebenden Abänderungen Anwendung.