Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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6. (C. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Be- 
schäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel aus- 
gehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden 
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält. 
7. Ueber die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be- 
schäftigung darf dreizehn Stunden taglich nicht überschreiten und nicht länger als 
bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an 
welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer der 
Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 5 Abs. 1), 2 festgesetzte ZeitW 
hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder 
Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit ein- 
zutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie 
dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen. 
8. Für mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf Antrag des Arbeit- 
gebers eine Ueberbeschäftigung in dem aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Um- 
sange von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die Arbeitszeit 
für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so geregelt wird, 
daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel- 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattsinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein- 
zutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungs- 
schule nicht besuchen, bei den im F. 105 Abs. 1 der Gewerbeordnung unter 
Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Fest- 
tagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends
	        
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