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Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben.
Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche hier-
nach abgeändert oder aufgehoben werden, sind darunter die an deren Stelle ge-
tretenen Bestimmungen zu verstehen.
Errichtung neuer Bernfsgenossenschaften.
S. 2.
Die Errichtung von Berufsgenossenschaften für die durch I. 1 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellten Gewerbszweige
oder deren Zutheilung zu bestehenden Berufsgenossenschaften erfolgt durch den
Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige und
Genossenschaften.
Bis zur Genehmigung der Statuten der auf Grund dieses Gesetzes er-
richteten Berufsgenossenschaften können durch Beschluß des Bundesraths aus den
auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), vom
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 287) und vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten Berufs-
genossenschaften, ohne Rücksicht auf die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Voraus-
setzungen, nach Anhörung der betheiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige
ausgeschieden und einer anderen Berufsgenossenschaft zugetheilt werden.
In den neu errichteten Berufsgenossenschaften wird das Statut durch eine
konstituirende Genossenschaftsversammlung beschlossen. Diese besteht aus Delegirten
von Handelskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirthschaftlichen Ver-
tretungen, welchen die Unternehmer der betreffenden Gewerbszweige angehören.
Die Landes-Lentralbehörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche zur Entsendung
von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede derselben unter Be-
rücksichtigung ihrer wirthschaftlichen Bedeutung die Zahl der Delegirten. Erstreckt
sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundesstaats hin-
aus, so werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die
Zahl der einer jeden derselben zustehenden Delegirten nach Benehmen mit den
betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler bestimmt.
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung und die
Leitung ihrer Verhandlungen erfolgt bis zur Wahl eines provisorischen Vorstandes
durch das Reichs-Versicherungsamt.
Bei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahlperiode der
Vertreter der Arbeiter mit dem 1. Januar 1906.
Schiedsgerichte.
S. 3.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze wird den gemäß §9§. 103 ff. des Invalidenversicherungs-