Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

sind Personen, welche dem Vorstand einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Ausführungsbehörde angehören, sowie die Vertrauensmänner. Die zur Vertretung 
der Versicherten bestimmten Beisitzer sind aus den Personen zu wählen, welche 
in einem der Genossenschaft zugehörenden oder der Ausführungsbehörde unter— 
stehenden Betriebe beschäftigt sind. 
Wird die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung für eine Knappschafts-Berufs- 
genossenschaft getroffen, so kann durch deren Statut bestimmt werden, daß die 
zur Vertretung der Versicherten bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten 
zu wählen sind. 
S. 6. 
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist 
oder die Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die untere Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, die fehlenden 
Beisitzer aus der QLahl der wählbaren Personen zu berufen. 
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Bei der Verhandlung sind, soweit es sich um Unfälle in der Land- und 
Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufs- 
zweigen, im Uebrigen Beisitzer aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden 
Betrieben zuzuziehen. Ausnahmen sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen zulässig. 
Im Uebrigen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der 
Berufsgenossenschaft, der Ausführungsbehörde oder eines Entschädigungsberechtigten 
zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Falle, abweichend von der 
festgesetzten Reihenfolge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde zuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall 
ereignet hat, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können 
Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem 
sich der Unfall ereignet hat, wirthschaftlich nahe stehen. Hat der Vorsitzende 
einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der Verhandlung eine Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, welche end- 
gültig ist. 
G. 8. 
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahrs in seiner 
ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden 
Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der Zahl der am 
Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, welche 
als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel 
nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe 
ihres Gutachtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der Berufs-
	        
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