62 1871.
XIV Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. Juni 1871,
das Bundesgesetz wegen des Urheberrechtes an Schriftwerken rc. betr.
In Gemäßheit des §. 31 des BundeSgesetzes, betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken
vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt S. 339) hat mit Höchster Genehmigung
Serecnissimi die Fürstliche Staatsregierung unter Abstandnahme von der Bildung
eigener Sachverständigen-Vereine sich an Preußen bezüglich des lilerarischen und
musikalischen Sachverständigen-Vereins angeschlossen. Dies wird mit dem Beisügen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Königliche Geheime Justizrath
und Professor Dr. Heydemann in Berlin in beiden Vereinen den Vorsitz führt.
Rudolstadt, den 9. Juni 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.