Full text : Eperimentelle und kritische Beiträge zur Neubearbeitung der Vereinbarungen. I. Band. (1)

62  1871.

XIV  Ministerial-Bekanntmachung
vom  9.  Juni  1871,
das  Bundesgesetz  wegen  des  Urheberrechtes  an  Schriftwerken  rc.  betr.

In  Gemäßheit  des  §.  31  des  BundeSgesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Compositionen  und  dramatischen  Werken
vom  11.  Juni  1870  (Bundesgesetzblatt  S.  339)  hat  mit  Höchster  Genehmigung
Serecnissimi  die  Fürstliche  Staatsregierung  unter  Abstandnahme  von  der  Bildung
eigener  Sachverständigen-Vereine  sich  an  Preußen  bezüglich  des  lilerarischen  und
musikalischen  Sachverständigen-Vereins  angeschlossen.  Dies  wird  mit  dem  Beisügen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Königliche  Geheime  Justizrath
und  Professor  Dr.  Heydemann  in  Berlin  in  beiden  Vereinen  den  Vorsitz  führt.

Rudolstadt,  den  9.  Juni  1871.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.