Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

10. Die  Beleidigung.  491

10.    
Polizeiliches  Interesse.

Wenn  auch  nach  §§  414,  416,  417  der  Strafprozeßordnung  die  Beleidigungen
seiten  des  Berechtigten  im  Wege  der  Privatklage  zu  verfolgen  sind  und  die
Staatsanwaltschaft  nur  in  solchen  Fällen  die  öffentliche  Klage  erhebt,  wenn
nach  ihrem  eigenen,  keiner  gerichtlichen  Nachprüfung  unterstehenden  Ermessen  an
der  Strafverfolgung  ein  öffentliches  Interesse  besteht,  also  wenn  z.  B.  ein  Polizeibeamter
  im  Dienst  oder  in  bezug  auf  seinen  Dienst  (§  196  Str.  G.  B.)  beleidigt
worden  ist,  so  hat  es  der  Exekutivbeamte  doch  so  häufig  mit  Beleidigungen  zu  tun,
sei  es,  er  wird  selbst,  sei  es,  es  werden  andere  Personen  beleidigt,  daß  ihm  Rechtskenntnisse
  auf  diesem  Gebiete  nicht  entbehrlich  sind.

Der  polizeiliche  Exekutivbeamte  muß  einmal  beurteilen  können,  ob  eine  ihm
selbst  geltende  Aeußerung  oder  Handlung  eines  Dritten  sich  als  Beleidigung  darstellt,
und  ferner,  inwieweit  anderen  geltende  Aeußerungen  oder  Handlungen  als  Beleidigung
aufgefaßt  werden  können.  Dabei  ist  das  rechtliche  Gebiet  der  Beleidigung  ein  umfangreiches
  und  dem  Laien  nicht  leicht  verständliches.  Die  Redaktion  der  Beleidigungsparagraphen
  in  unserem  Strafgesetzbuche  hat  diese  Schwierigkeiten  auch  nicht  vereinfacht,
  sondern  eher  vergrößert.  Die  Fragen:  „Ist  das  nicht  eine  Beleidigung?“
oder  „Das  soll  eine  Beleidigung  sein?“  sind  im  Volke  alltägliche.

Daß  der exekutive  Polizeibeamte  niemandem  zur  Verübung  einer  Beleidigung  gegen
seine  Person  Anlaß  geben  oder  ihn  gar  dazu  anreizen,  daß  er  ihm  zugefügte  Beleidigungen
  in  keinem  Falle  (außer  bei  Tätlichkeiten  im  Falle  der  Notwehr)  erwidern
soll,  wurde  schon  in  den  „Allgemeinen  Verhaltungsvorschriften“  gesagt.
Ueber  eine  ihm  in  Ausübung  seines  Berufs  oder  in  Beziehung  auf  denuselben  zugefügte
  Beleidigung  hat  der  Polizeibeamte  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  und  sie
dem  Vorgesetzten  zur  Entschließung  wegen  Stellung  von  Strafantrag  vorzulegen
(§  196  Str.  G.  B.).  Wird  der  Polizeibeamte  in  seinem  Privatleben  beleidigt,  so
wird  vor  Erhebung  von  Privatklage  schriftliche  oder  mündliche  Anzeige  an  den
Vorgesetzten  zweckmäßig  sein.  Auch  die  Privatbeleidigung  kann  (s.  o.)  in  das  Amtliche
  hineinspielen;  der  Vorgesetzte  hat  Interesse,  auch  die  gegen  seine  Untergebenen
verübten  Privatbeleidigungen  kennen  zu  lernen.

Will  ein  Dritter  eine  Anzeige  wegen  Beleidigung  bei  dem  Polizeibeamten
anbringen,  so  hat  dieser  ihn  in  der  Regel  auf  den  Privatklageweg  zu  verweisen,
d.  h.  dahin  zu  verständigen,  daß  er  beim  Amtsgerichte  seine  Klage  anzubringen
habe,  da  Privatbeleidigungen  nicht  von  der  Staatsanwaltschaft  verfolgt  zu  werden
pflegen.  Verlangt  der  Anzeigeerstatter  trotz  Belehrung  öffentliche  Verfolgung
der  Beleidigung,  so  hat  ihn  der  Polizeibeamte  an  die  Staatsanwaltschaft  zu
verweisen.  Ist  sich  der  Polizeibeamte  zweifelhaft,  ob  die  Privatbeleidigung  wegen
ihrer  besonderen  Art  oder  nach  den  besonderen  Umständen  nicht  doch  Aussicht  auf
Verfolgung  durch  die  Staatsanwaltschaft  habe,  so  mag  er  sich  bei  seinem  nächsten
Vorgesetzten  Instruktionen  einholen  und  darnach  die  Anzeige  und  den  Strafantrag
entgegennehmen  oder  ablehnen.  Wenn  ein  Anzeigeerstatter  neben  einer  andern