Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
G. 62. 
Aenderungen im Bestande der Berufsgenossenschaften sind mit dem Beginn 
eines neuen Rechnungsjahrs unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen- 
schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft 
erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit 
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt 
werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der 
betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten 
gefährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die 
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines 
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten 
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für 
dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts- 
versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrathe zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist zur Beschlußfassung über das Statut 
für die neue Genossenschaft eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, für 
welche die 9#9. 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (eichs- 
Gesetzbl. S. 132) maßgebend sind. 
S. 63. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle 
Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus- 
scheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile 
eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-
	        
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