Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent— 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
G. 78. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob— 
liegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossen- 
schaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung 
unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu 
benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch be- 
gründende Folge des Unfalls erst päter bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An- 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
. 79. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schriftlichen 
Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungepflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
S. 80. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden oder der nach §. 75 zur Feststellung der Entschädigungen berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts- und Lohnnachweisungen zu liefern, 
welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.
	        
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