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stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich
zu bewirken.
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent—
schädigung vorläufig zuzubilligen.
G. 78.
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts-
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob—
liegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossen-
schaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung
unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu
benachrichtigen.
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch be-
gründende Folge des Unfalls erst päter bemerkbar geworden oder daß der Ent-
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An-
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
. 79.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent-
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schriftlichen
Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungepflichtiger
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge-
währen ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent-
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist.
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.
S. 80.
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der
Behörden oder der nach §. 75 zur Feststellung der Entschädigungen berufenen
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts- und Lohnnachweisungen zu liefern,
welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.