Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
der Genossenschaften, die Rechnungsbeamten und Sachverständigen sind hierauf 
von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
S. 129. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten sind von dem 
Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke 
sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und, soweit sich die Ueberwachungsthätigkeit auf Nebenbetriebe 
G. 1 Abs. 2, 3) erstreckt, den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
C. 130. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen denselben außerdem eine Geldstrafe bis zu 
einhundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb zweier 
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei Gemeinde- 
abgaben. " 
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften. 
S. 131. 
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korre- 
spondenzen sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder 
106“
	        
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