Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Strafbestimmungen. 
F. 156. 
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäß- 
heit des I. 54 Abs. 2, F. 56 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der 
W. 68) 69 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen 
in Gemäßheit der I§. 80, 108 eingereichten Gehalts= oder Lohnnachweisungen 
oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsächliche An- 
gaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung an- 
gemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
C. 157. 
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Er- 
theilung von Auskunft in den Fällen des §. 54 Abs. 2, §. 56, zur Anzeige oder 
Anmeldung in den Fällen der §§. 68, 69, zur Einreichung der Gehalts= oder 
Lohnnachweisungen in den Fällen der S#. 80, 108 oder zur Erfüllung der für 
Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des Betriebsunternehmers gegebenen 
statutarischen Vorschriften (I. 38 Oiffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können 
von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark 
belegt werden. 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des F. 70 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
. 158. 
Die Strafvorschriften der §#§. 156, 157 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
E. 159. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 124, 130 Abs. 3, diejenige Be- 
hörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
S. 160. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der 
Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (F. 38 Ziffer 3), im- 
gleichen die in Gemäßheit der I§. 126, 127 ernannten technischen Aufsichts- 
107“
	        
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