Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Ver— 
bänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaft in eine 
Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil— 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung 
kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts oder, soweit es 
sich um Seeleute in ausländischen Krankenhäusern handelt, durch dasjenige 
Seemannsamt ergänzt werden, in dessen Bezirke das Krankenhaus belegen ist. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Paragraphen sowie der I##. 76b bis 764 
des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Krankenversicherung 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im H. 75a a. a. O. vorgesehene amtliche 
Bescheinigung besitzen. 
G. 17. 
An Stelle der in den I#. 9, 14 vorgeschriebenen Leistungen kann von der 
Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt 
werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordertz 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Mit Zustimmung des Verletzten kann an Stelle der freien Kur und Ver- 
pflegung in einer Heilanstalt freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahr- 
zeugs gewährt werden. 
Hat die Berufsgenossenschaft von der ihr nach Abs. 1, 2 zustehenden Be- 
fugniß in den Fällen des J. 14 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebs- 
unternehmer als Ersatz für die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossen- 
schaft denjenigen Betrag zu vergüten, der für die Unterbringung des Verletzten 
in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. Auf 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossen- 
schaft und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der J. 20 Abs. 3 Anwendung. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt oder an 
Bord eines Fahrzeugs steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit 
zu) als sie dieselbe im Falle seines Todes wurden beanspruchen können (§9. 22 ff.). 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, auf Grund statutarischer —99 
allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit „dem in einer Heilanstalt 
untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere Unterstützung 
zu gewähren.
	        
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