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Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer
oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten
ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche An-
rechnung wissentlich bewirken.
Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
J. 140.
Die Vertreter der Versicherten (§§. 119 bis 121) und die Schiedsgerichts-
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, §#. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor
dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben.
Rechtshülfe.
S. 141. «
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Schiedsgerichte,
anderer öffentlicher Behörden sowie des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions-
vorstände zu entsprechen und den Organen der Berufsgenossenschaft auch unauf-
gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen-
schaft gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Ver-
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Krankenkassen ob. Die
Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf die Vollstreckung
rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (I. 34) insoweit zu erstatten,
als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach-
verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren= und Stempelfreiheit.
S. 142.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich
der Unfalluntersuchungsverhandlungen G. 69) und der vor inländischen Behörden
abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuchungs-
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