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Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keinen oder
nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen.
S. 154.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Dreihundertfache des ortsüblichen Tage-
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Ortes, in welchem der Betrieb seinen
Sitz hat.
S. 155.
Während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die
Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, dem Verletzten die im
§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen zu
gewähren, sofern derselbe sich nicht im Ausland aufhält oder auf Grund der
Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens
gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen diese Leistungen von dem zunächst
Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben zu übernehmen.
Die zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten
zu ersetzen.
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte Personen hat auf Ver-
langen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1
bezeichneten Leistungen vorbehaltlich des Kostenersatzes zu übernehmen.
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs-
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden.
Die Versicherungsanstalt (G. 158) ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten
Leistungen selbst zu übernehmen.
Die Versicherungsanstalt kann ferner gegen Erstattung der Kosten derjenigen
Gemeinde, welcher die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall
obliegt, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens
übertragen.
S 156.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung
des §. 155 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits
entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist
vorläufig vollstrecbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein
solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der
88. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche) welche aus den Bestimmungen des
§. 155 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde oder
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines
Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der S§. 20, 21
der Gewerbeordnung angefochten werden.